Ein kleiner Teil bleibt, wenn alles andere vergangen ist – diese Idee steht hinter der neuen Möglichkeit, bis zu fünf Gramm Asche des Verstorbenen zu entnehmen.
Seit 2025 ist das in Sachsen-Anhalt rechtlich erlaubt, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt oder die Angehörigen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Die entnommene Menge darf ausschließlich zu Erinnerungszwecken verwendet werden, etwa zur Herstellung eines Gedenkdiamanten, zur Einbettung in ein Medaillon oder in einem kleinen Gefäß im eigenen Zuhause. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den Wunsch vieler Menschen nach individueller Erinnerungskultur – gleichzeitig bleibt die öffentliche Bestattungspflicht für die Hauptasche bestehen.
Wichtig ist: Die Entnahme darf nur durch das Krematorium erfolgen, und der Vorgang muss dokumentiert werden. Eigenmächtige Entnahmen oder private Teilungen sind weiterhin verboten.
Für Trauernde bietet diese Regelung die Möglichkeit, ein sichtbares Andenken zu schaffen – ein Symbol, das hilft, den Verlust greifbarer zu machen. Für Bestatter und Nachlassberater bedeutet sie, Angehörige künftig auch in dieser sensiblen Entscheidung begleiten zu können.


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